Taxitarifordnung der Stadt Chemnitz

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte und -bedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen, die von der Stadt Chemnitz als Genehmigungsbehörde zugelassen sind, gelten für das Pflichtfahrgebiet.

(2) Das Pflichtfahrgebiet umfasst das gesamte Gebiet der Stadt Chemnitz

§ 2 Beförderungsentgelte

(1) Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte sind Festpreise; Sie dürfen nicht über- oder unterschritten werden.

(2) Das Errechnen des Beförderungsentgeltes erfolgt zu jeder Tages- und Nachtzeit unabhängig vom Fahrzeugtyp unter Verwendung eines Fahrpreisanzeigers.

(3) Die Beförderungsentgelte werden wie folgt festgesetzt:

Tarifstufe 1 (Werktags 5 bis 20 Uhr)

a) Grundtarif 4,00 € Bereitstellungspauschale
b) Kilometerpreis    
  bis 3 km 2,70 € / km  
  über 3 km 2,20 € / km  

Tarifstufe 2 (Werktags 20 bis 5 Uhr, Sonn- und Feiertags ganztägig)

a) Grundtarif 4,00 € Bereitstellungspauschale
b) Kilometerpreis    
  bis 3 km 2,90 € / km  
  über 3 km 2,40 € / km  

Für beide Tarifstufen gilt:

Zuschläge für Abholung auf Funkvermittlung, Zeit und Ort vom Fahrgast vorbestimmt keine  
Wartezeiten bis 2 Minuten
(bis 120 Sekunden)
25,00 € / h  
Wartezeiten ab 2 Minuten
(ab 121 Sekunden)
30,00 € / h  
Zuschlag für Großraumtaxi ab
5 Fahrgäste, oder durch ausdrückliche Bestellung durch den Fahrgast
6,00 €  
Die Kilometer und Wartezeitpreise werden im 0,10 € Takt geschaltet    

(4) Die Mitbeförderung von Gepäck, Kinderwagen, Rollstühlen und Tieren erfolgt kostenfrei.

(5) Bei Fahrten, deren Ziel außerhalb des Geltungsbereiches der festgesetzten Beförderungsentgelte liegt, hat der Fahrzeugführer den Fahrgast vor Fahrtbeginn darauf hinzuweisen, dass das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrtstrecke frei zu vereinbaren ist.

§ 3 Fahrpreisanzeiger

(1) Die Berechnung des Gesamtfahrpreises erfolgt mittels eines mit dem Fahrzeug fest verbundenen und geeichten Fahrpreisanzeigers.

(2) Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers ist das Beförderungsentgelt nach der durchfahrenen Strecke laut Kilometerzähler zu berechnen. Der Fahrgast ist hierauf unverzüglich hinzuweisen. Der Unternehmer hat nach Beendigung der Fahrt die gewerbliche Personenbeförderung bis zur Behebung des Defektes einzustellen.

§ 4 Anfahrten

(1) Die Anfahrt zu einem Bestellort innerhalb des Stadtgebietes Chemnitz ist für den Besteller kostenfrei. Die festen Kosten, die durch das Bereithalten des Taxifahrzeuges entstehen, sind im Grundpreis abgedeckt.

(2) Wird das bestellte Taxi nach dem Eintreffen am Bestellort aus vom Besteller zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch genommen, ist der Besteller nicht zur Zahlung des Grundpreises verpflichtet.

§ 5 Durchführung der Dienstleistung

(1) Die Taxidienstleistung beginnt zum Zeitpunkt des Zustieges eines Fahrgastes in das Fahrzeug. Nach Zustieg des Fahrgastes ist der Fahrpreisanzeiger einzuschalten.

(2) Bei Anfahrt zu einem von einem Besteller bestimmten Ort ohne Zeitvorgabe beginnt die Dienstleistung nach Benachrichtigung des Bestellers über die Bereitschaft zur Durchführung der Bestellfahrt. Nachdem der Besteller die Bereitstellung des Taxi zur Kenntnis genommen hat, ist der Fahrpreisanzeiger einzuschalten.

(3) Bei Anfahrt zu einem vom Besteller bestimmten Ort mit Vorgabe einer Punktzeit beginnt die Dienstleistung spätestens zu diesem Zeitpunkt und der Fahrpreisanzeiger ist einzuschalten. Unabhängig davon ist es Pflicht, dem Besteller die Bereitstellung des Taxis rechtzeitig zur Kenntnis zu geben.

§ 6 Sonstiges

(1) Dem Fahrgast ist auf Verlangen eine Quittung auszustellen. Die Quittung muss den Betrag des Beförderungsentgeltes, den Mehrwertsteueranteil, das Datum, die Fahrstrecke, die Ordnungsnummer des Taxi und einen Betriebsstempel des Taxiunternehmers sowie eine Unterschrift enthalten.

(2) Die Taxitarifverordnung ist vom Fahrzeugführer stets mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen vorzulegen.

(3) Sofern der Fahrgast die Fahrstrecke nicht von sich aus vorgibt, ist der kürzeste Weg des öffentlichen Straßennetzes zum genannten Fahrziel zu wählen.

(4) Gemäß § 51 Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz mögliche Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich sind der Genehmigungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

  • § 2 Abs. 1 die Beförderungsentgelte über- oder unterschreitet,
  • § 3 Abs. 1 den Gesamtfahrpreis nicht mittels des Fahrpreisanzeigers berechnet,
  • § 4 Abs. 1 die Anfahrt zu einem Bestellort innerhalb des Stadtgebietes Chemnitz berechnet,
  • § 4 Abs. 1 die Anfahrt zu einem Bestellort innerhalb des Stadtgebietes Chemnitz berechnet,
  • § 5 Abs. 1 den Fahrpreisanzeiger vor dem Zustieg des Fahrgastes einschaltet,
  • § 5 Abs. 2 den Fahrpreisanzeiger vor der Benachrichtigung über die Bereitschaft zur Durchführung der Bestellfahrt einschaltet,
  • § 5 Abs. 3 den Fahrpreisanzeiger vor der vom Besteller angegebenen Punktzeit einschaltet,
  • § 6 Abs. 1 trotz Verlangen des Fahrgastes keine oder keine ordnungsgemäße Quittung ausstellt,
  • § 6 Abs. 2 die Taxitarifverordnung nicht mitführt oder auf Verlangen nicht vorlegt,
  • § 6 Abs. 3 nicht den kürzesten Weg des öffentlichen Straßennetzes zum genannten Fahrziel wählt,
  • § 6 Abs. 4 eine getroffene Sondervereinbarung nicht zur Genehmigung vorlegt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 61 Abs. 2 PBefG mit einer Geldbuße bis zu 5000,00 EUR geahndet werden.

§ 8 In-Kraft-Treten

Diese Taxitarifverordnung tritt am 15.12.2022 in Kraft.