Taxitarifordnung der Stadt Chemnitz
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte und -bedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen, die von der Stadt Chemnitz als Genehmigungsbehörde zugelassen sind, gelten für das Pflichtfahrgebiet.
(2) Das Pflichtfahrgebiet umfasst das gesamte Gebiet der Stadt Chemnitz
§ 2 Beförderungsentgelte
(1) Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte sind Festpreise; Sie dürfen nicht über- oder unterschritten werden.
(2) Das Errechnen des Beförderungsentgeltes erfolgt zu jeder Tages- und Nachtzeit unabhängig vom Fahrzeugtyp unter Verwendung eines Fahrpreisanzeigers.
(3) Die Beförderungsentgelte werden wie folgt festgesetzt:
Tarifstufe 1 (Werktags 5 bis 20 Uhr)
a) | Grundtarif | 4,00 € | Bereitstellungspauschale |
b) | Kilometerpreis | ||
bis 3 km | 2,90 € / km | ||
über 3 km | 2,40 € / km |
Tarifstufe 2 (Werktags 20 bis 5 Uhr, Sonn- und Feiertags ganztägig)
a) | Grundtarif | 4,00 € | Bereitstellungspauschale |
b) | Kilometerpreis | ||
bis 3 km | 3,10 € / km | ||
über 3 km | 2,60 € / km |
Für beide Tarifstufen gilt:
Zuschläge für Abholung auf Funkvermittlung, Zeit und Ort vom Fahrgast vorbestimmt | keine | |
Wartezeiten bis 2 Minuten (bis 120 Sekunden) |
30,00 € / h | |
Wartezeiten ab 2 Minuten (ab 121 Sekunden) |
35,00 € / h | |
Zuschlag für Großraumtaxi ab 5 Fahrgäste, oder durch ausdrückliche Bestellung durch den Fahrgast |
6,00 € | |
Die Kilometer und Wartezeitpreise werden im 0,10 € Takt geschaltet |
(4) Die Mitbeförderung von Gepäck, Kinderwagen, Rollstühlen und Tieren erfolgt kostenfrei.
(5) Bei Fahrten, deren Ziel außerhalb des Geltungsbereiches der festgesetzten Beförderungsentgelte liegt, hat der Fahrzeugführer den Fahrgast vor Fahrtbeginn darauf hinzuweisen, dass das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrtstrecke frei zu vereinbaren ist.
§ 2a Tarifkorridor
(1) Bei Fahrten auf vorherige Bestellung mit einem vereinbarten Start- und Zielort sind
abweichend von dem Beförderungsentgelt nach § 2 Absatz 3 Festpreise zulässig. Die
vorherige Bestellung kann insbesondere telefonisch oder per Anwendersoftware auf dem
Smartphone erfolgen. Zuschlagspflichtige Umstände gemäß § 2 Absatz 3 Punkt 4
müssen bei vorheriger Bestellung benannt werden.
(2) Das Beförderungsentgelt für Fahrten nach § 2a wird zwischen dem Unternehmen oder
einem von diesem beauftragten Dritten mit dem Kunden vor der Fahrt als Festpreis
vereinbart (inklusive Zuschläge nach Punkt 4). Vom Unternehmen kann, um Festpreise zu
vereinbaren, die Vermittlungszentrale beauftragt werden. Dem Kunden ist vor der Fahrt
eine Bestätigung (z. B. per App) des vereinbarten Festpreises auszustellen, unter Angabe
von Datum und Uhrzeit der Vereinbarung und anfallenden Zuschlägen. Diese Bestätigung
kann elektronisch, per SMS oder per Mail erfolgen.
(3) Die Vereinbarung über den Festpreis ist schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren. Es
sind die Kundendaten, der Zeitpunkt der Vereinbarung, die enthaltenen Zuschläge sowie
das vereinbarte Fahrtentgelt aufzuzeichnen. Änderungen, die sich nach Abschluss der
Vereinbarung ergeben, sind ebenfalls zu erfassen.
(4) Der vereinbarte Festpreis darf höchstens 20 Prozent nach oben und 5 Prozent nach unten
von dem Beförderungsentgelt nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 und 2 abweichen (sog. Tarifkorridor).
Die Zuschlagsregelungen des § 2 Absatz 3 Punkt 4 sind anzuwenden. Es gilt Tarifstufe 1
und 2. Anfahrten sind kostenfrei. Wird eine Fahrt zum Festpreis auf Wunsch des
Fahrgastes vor Erreichen des vereinbarten Zielorts für länger als 5 Minuten unterbrochen,
ist für die bisher zurückgelegte Strecke der vereinbarte Festpreis zu zahlen und die Fahrt
ist beendet. Der Fahrtabbruch ist schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren.
(5) Jede Fahrt zum Festpreis ist zum Beförderungsbeginn im Taxameter zu erfassen.
(6) Alle Festpreisfahrten sind unter Angabe der folgenden Daten einzeln zu erfassen:
a) Beförderungsentgelt (ohne Trinkgeld)
b) Zuschlag
c) Datum
d) Zeitpunkt des Fahrtbeginns (ohne Anfahrt)
e) Zeitpunkt des Fahrtendes
f) Belegtkilometer
Die steuerlichen Aufzeichnungspflichten bleiben hiervon unberührt. Die Aufzeichnungen aus
den Absätzen 3 und 6 sind für die Dauer der steuerlichen Aufbewahrungsfristen
aufzubewahren und der Aufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen. Der Unternehmer hat zu
gewährleisten, dass eine Zuordnung zum jeweiligen Beförderungsauftrag möglich ist.
§ 3 Fahrpreisanzeiger
(1) Die Berechnung des Gesamtfahrpreises erfolgt mittels eines mit dem Fahrzeug fest verbundenen und geeichten Fahrpreisanzeigers.
(2) Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers ist das Beförderungsentgelt nach der durchfahrenen Strecke laut Kilometerzähler zu berechnen. Der Fahrgast ist hierauf unverzüglich hinzuweisen. Der Unternehmer hat nach Beendigung der Fahrt die gewerbliche Personenbeförderung bis zur Behebung des Defektes einzustellen.
§ 4 Anfahrten
(1) Die Anfahrt zu einem Bestellort innerhalb des Stadtgebietes Chemnitz ist für den Besteller kostenfrei. Die festen Kosten, die durch das Bereithalten des Taxifahrzeuges entstehen, sind im Grundpreis abgedeckt.
(2) Wird das bestellte Taxi nach dem Eintreffen am Bestellort aus vom Besteller zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch genommen, ist der Besteller nicht zur Zahlung des Grundpreises verpflichtet.
§ 5 Durchführung der Dienstleistung
(1) Die Taxidienstleistung beginnt zum Zeitpunkt des Zustieges eines Fahrgastes in das Fahrzeug. Nach Zustieg des Fahrgastes ist der Fahrpreisanzeiger einzuschalten.
(2) Bei Anfahrt zu einem von einem Besteller bestimmten Ort ohne Zeitvorgabe beginnt die Dienstleistung nach Benachrichtigung des Bestellers über die Bereitschaft zur Durchführung der Bestellfahrt. Nachdem der Besteller die Bereitstellung des Taxi zur Kenntnis genommen hat, ist der Fahrpreisanzeiger einzuschalten.
(3) Bei Anfahrt zu einem vom Besteller bestimmten Ort mit Vorgabe einer Punktzeit beginnt die Dienstleistung spätestens zu diesem Zeitpunkt und der Fahrpreisanzeiger ist einzuschalten. Unabhängig davon ist es Pflicht, dem Besteller die Bereitstellung des Taxis rechtzeitig zur Kenntnis zu geben.
§ 6 Sonstiges
(1) Dem Fahrgast ist auf Verlangen eine Quittung auszustellen. Die Quittung muss den Betrag des Beförderungsentgeltes, den Mehrwertsteueranteil, das Datum, die Fahrstrecke, die Ordnungsnummer des Taxi und einen Betriebsstempel des Taxiunternehmers sowie eine Unterschrift enthalten.
(2) Die Taxitarifverordnung ist vom Fahrzeugführer stets mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen vorzulegen.
(3) Sofern der Fahrgast die Fahrstrecke nicht von sich aus vorgibt, ist der kürzeste Weg des öffentlichen Straßennetzes zum genannten Fahrziel zu wählen.
(4) Gemäß § 51 Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz mögliche Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich sind der Genehmigungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
- § 2 Abs. 1 die Beförderungsentgelte über- oder unterschreitet,
- § 3 Abs. 1 den Gesamtfahrpreis nicht mittels des Fahrpreisanzeigers berechnet,
- § 4 Abs. 1 die Anfahrt zu einem Bestellort innerhalb des Stadtgebietes Chemnitz berechnet,
- § 4 Abs. 1 die Anfahrt zu einem Bestellort innerhalb des Stadtgebietes Chemnitz berechnet,
- § 5 Abs. 1 den Fahrpreisanzeiger vor dem Zustieg des Fahrgastes einschaltet,
- § 5 Abs. 2 den Fahrpreisanzeiger vor der Benachrichtigung über die Bereitschaft zur Durchführung der Bestellfahrt einschaltet,
- § 5 Abs. 3 den Fahrpreisanzeiger vor der vom Besteller angegebenen Punktzeit einschaltet,
- § 6 Abs. 1 trotz Verlangen des Fahrgastes keine oder keine ordnungsgemäße Quittung ausstellt,
- § 6 Abs. 2 die Taxitarifverordnung nicht mitführt oder auf Verlangen nicht vorlegt,
- § 6 Abs. 3 nicht den kürzesten Weg des öffentlichen Straßennetzes zum genannten Fahrziel wählt,
- § 6 Abs. 4 eine getroffene Sondervereinbarung nicht zur Genehmigung vorlegt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 61 Abs. 2 PBefG mit einer Geldbuße bis zu 5000,00 EUR geahndet werden.
§ 8 In-Kraft-Treten
Diese Taxitarifverordnung tritt am 15.12.2022 in Kraft.