Taxiordnung Chemnitz
(gültig seit 29.11.1997)
§ 1 Geltungsbereich
Die Taxiordnung gilt für den Verkehr mit Taxen innerhalb des gesamten Gebietes der Stadt Chemnitz.
§ 2 Bereithaltung von Taxen
Taxen dürfen nur auf den behördlich zugelassenen und gekennzeichneten Taxiständen innerhalb des Pflichtfahrgebietes bereitgehalten werden. Das Bereithalten außerhalb der behördlich zugelassenen Taxistände bedarf der Erlaubnis der Genehmigungsbehörde. § 7 Abs. 1 der Taxiordnung bleibt unberührt.
§ 3 Einrichtung und Benutzung der Taxistände
(1) Die Taxistände werden von der Genehmigungsbehörde festgelegt und nach § 41 Abs. 2 Nr. 4 Zeichen 229 - Taxistand -Straßenverkehrsordnung (StVO) gekennzeichnet.
(2) Jeder Taxiunternehmer mit Betriebssitz in Chemnitz sowie dessen Fahrpersonal ist berechtigt, sein Taxi auf den Taxiständen bereitzuhalten.
(3) Über die gekennzeichnete Anzahl hinaus dürfen keine Taxen an den Taxiständen bereitgehalten werden.
§ 4 Ordnung auf den Taxiständen
(1) Die Taxen sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft auf den Taxiständen aufzustellen.
(2) Jede Lücke ist durch Nachrücken der nächsten Taxe unverzüglich zu schließen, ausgenommen quer zur Fahrtrichtung aufgestellte Fahrzeuge.
(3) Die Taxen müssen stets fahrbereit sein. Das Fahrpersonal hat sich ständig in den Fahrzeugen oder in unmittelbarer Nähe aufzuhalten.
(4) Wartungs- und Pflegearbeiten am Taxistand sind nicht gestattet.
(5) An den Taxiständen steht den Fahrgästen die Wahl des Fahrzeuges frei. Sie dürfen dabei weder beeinflußt noch behindert werden. Zur Vermeidung unübersichtlicher Ausfahrten können Fahrgäste in höflicher Form auf das jeweils 1. Fahrzeug hingewiesen werden.
(6) Taxen, die einen Fahrauftrag erhalten, muß die ungehinderte Abfahrt unverzüglich ermöglicht werden.
(7) Der Straßenreinigung muß jederzeit Gelegenheit gegeben werden, der Verrichtung ihrer Aufgaben auf den Taxiständen nachzukommen.
(8) Unnötiger, die Ruhe und Ordnung störender Lärm, insbesondere durch Zuschlagen von Fahrzeugtüren, laut gestellte Sprechfunk- oder Radiogeräte oder lautes Zurufen bzw. Laufenlassen des Motors bei stehendem Fahrzeug ist verboten.
§ 5 Dienstbetrieb
(1) Die Taxifahrer sind zur Personenbeförderung im Rahmen der geltenden Beförderungsbedingungen und der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere im Rahmen der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft), verpflichtet.
(2) Die Fahrzeuge sind den Fahrgästen innen und außen in einem sauberen Zustand anzubieten.
(3) Der Taxifahrer hat grundsätzlich das Gepäck der Fahrgäste ein- und auszuladen.
(4) Das Fahrpersonal hat eine ordentliche, dienstgerechte Kleidung zu tragen und sich, insbesondere gegenüber den Fahrgästen, rücksichtsvoll und besonnen zu verhalten.
(5) Die Mitnahme von dritten Personen, für die kein Beförderungsvertrag abgeschlossen ist, sowie die Mitnahme von in Obhut des Fahrzeugführers befindlicher Tiere ist untersagt.
§ 6 Dienstplan
(1) Bereithalten und Einsatz der Taxen können durch einen von den örtlichen Taxiunternehmen gemeinsam aufgestellten Dienstplan geregelt werden.
(2) Die Genehmigungsbehörde kann die Aufstellung eines Dienstplanes oder dessen Änderung verlangen, Sie kann selbst einen Dienstplan aufstellen oder den vorhandenen ändern und die notwendige Anfahrtsregelung treffen.
(3) Der Dienstplan ist von den Unternehmern und Fahrern einzuhalten.
§ 7 Funkfahrten
(1) Mit Funkgeräten ausgerüstete Taxen dürfen während und unmittelbar nach der Ausführung eines Fahrauftrages durch die jeweilige Funkzentrale zum nächsten Fahrgast beordert werden.
(2) Funkgeräte dürfen während der Fahrgastbeförderung nicht so laut eingeschaltet werden, daß Sie den Fahrgast stören. Strenge Funkdisziplin ist zu halten.
§ 8 Mitführen der Taxiordnung
In jedem Taxi ist eine Taxiordnung mitzuführen und auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
- § 2 Abs. 1 Taxen außerhalb zugelassener Taxistände ohne Erlaubnis bereithält
- § 4 Abs. 1 Taxen an Taxiständen nicht ordnungsgemäß aufstellt
- § 4 Abs. 2 Lücken nicht durch Nachrücken der nächsten Taxe unverzüglich schließt
- § 4 Abs. 3 nicht bei seinem Taxi anwesend ist
- § 4 Abs. 4 Wartungs- und Pflegearbeiten am Taxistand durchführt
- § 4 Abs. 5 Fahrgäste bei der Wahl des Fahrzeuges beeinflußt oder behindert
- § 4 Abs. 6 die ungehinderte Abfahrt nicht ermöglicht
- § 4 Abs. 7 die Straßenreinigung bei der Verrichtung ihrer Aufgaben auf den Taxiständen behindert
- § 4 Abs. 8 unnötigen, die Ruhe und Ordnung störenden Lärm verursacht
- § 5 Abs. 2 die Fahrzeuge den Fahrgästen nicht in einem sauberen Zustand anbietet
- § 5 Abs. 4 im Fahrdienst keine ordentliche dienstgerechte Kleidung trägt oder sich gegenüber den Fahrgästen nicht besonnen verhält
- § 5 Abs. 5 dritte Personen oder in Obhut des Fahrzeugführers befindliche Tiere mitnimmt
- § 6 Abs. 3 Dienstpläne nicht einhält
- § 7 Abs. 2 Funkgeräte während der Fahrgastbeförderung störend laut einschaltet oder die Funkdisziplin nicht einhält
- § 8 die Taxiordnung nicht mitführt oder diese auf Verlangen nicht vorlegt
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 61 Abs. 2 PBefG mit einer Geldbuße bis zu 5.112,92 EUR geahndet werden.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Taxiordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Taxiordnung vom 11.11.1991 außer Kraft.